Fragen Unfallservice
Zuerst heißt es erstmal Ruhe bewahren.
Es ist zunächst wichtig die Unfallstelle zu sichern (Warnwesten anziehen, Warndreieck aufstellen usw.)
Bei Personenschäden unbedingt den Notruf verständigen (112 wählen)
Bei Personenschäden ist es wichtig, Erste Hilfe zu leisten allerdings ohne sich oder andere in Gefahr zu bringen.
Je nach Gefahrenort ist es wichtig, sich von der gesicherten Unfallstelle zu entfernen (auf Autobahnen z.B. weit hinter die Leitplanken).
Den Austausch der Kontaktdaten bzw. der Daten der jeweiligen Unfallbeteiligten und Zeugen zu notieren.
Nutzen Sie hierfür auch den europäischen Unfallbericht.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
Bei Personenschäden sind Sie sogar dazu verpflichtet. Bei allen anderen Schäden empfehlen unsere Gutachter das Einschalten der Polizei. Die Polizei ist nach einem Unfall berechtigt die Kontaktdaten beider Parteien zu erfassen und die angegebenen Personalien zu prüfen. Zudem erfasst die Polizei Ihre Sicht der Unfallverursachung in einer Unfallmitteilung. Unsere Empfehlung lautet ganz klar "JA".
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Je nach Unfallkonstellation haben Sie eine Menge an möglichen Ansprüchen.
Für Ihr Fahrzeug stehen Ihnen Schadenersatzansprüche wie folgt zu:
- Reparaturkosten bzw. Fahrzeugersatz
- Wertminderung
- Nutzungsausfall oder Mietwagen
- Abschleppkosten
- Anmelde- und Abmeldekosten
- Kosten für den Sachverständigen
Es gibt noch weitere Schadenersatzansprüche nach einem unverschuldeten Unfall:
- Recht auf einen Rechtsanwalt
- ggf. Schmerzensgeld
- ggf. Verdienstausfall
- ggf. Haushaltsführungsschäden
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Als Geschädigter haben Sie das uneingeschränkte Recht auf die freie Wahl des Kfz-Gutachters. Dieser wird mit der Schadensfestellung und der Beweissicherung beauftragt.
Lassen Sie sich unter keinen Umständen den Sachverständigen der zahlungspflichtigen Versicherung vorschreiben. Das Recht der freien Gutachterwahl ist vom Gesetzgeber vorgesehen.
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Durch spezielle Weiterbildungen in verschiedensten Fahrzeugarten sind unsere Gutachter nicht nur Experten im Bereich Auto. Wir haben Experten für Motorräder, Roller, LKW, Wohnmobile, Wohnwagen, Oldtimer und für Sonderfahrzeuge, ausgebildet für den jeweiligen Bedarf.
Zudem erstellen wir Gutachten für Sportwagen und exklusive Sammlerfahrzeuge. Hier greifen wir auf die langjährige Erfahrung und die guten Referenzen in diesem Bereich zurück. Wir sind gefragte Fachleute und Berater im Bereich des Sportwagensegments.
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Der erste Schritt zur Gutachtenerstellung ist die Kontaktaufnahme mit uns. Hierfür können Sie uns unter unseren kostenlosen Hotline der 0800 - 25 25 27 45 erreichen. Ebenso befinden sich auf dieser Homepage unsere Kontaktformulare, über die Sie einen Schaden melden oder eine Rückrufbitte hinterlassen können. Viele weitere Kanäle im Internet ermöglichen eine Kontaktaufnahme. Nach der kostenlosen Erstberatung vereinbaren wir direkt einen Termin und das schnell. Die meisten Termine finden innerhalb der ersten 24h nach Auftragserteilung statt. Aber wir richten uns natürlich auch nach Ihrem Zeitplan. Keiner sucht sich aus wann ein Unfall geschieht.
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Unser Service ist "vor-Ort-Service". Das bedeutet, dass wir zu Ihnen kommen. Das muss aber nicht zwingend bei Ihnen zu Hause sein. Wir fahren in Ihre Werkstatt, in Ihr Autohaus oder kommen zu Ihnen nach Hause, an Ihren Arbeitsplatz oder zum Abschleppplatz bzw. dem Unfallort. Die Schadenabwicklung soll Ihnen so angenehm wie nur möglich gestaltet werden.
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Mit mittlerweile mehr als 25.000 Unfallgutachten und den zugehörigen Besichtigungen, können Sie sich auf die vollständige Schadenerfassung verlassen. Es ist sehr oft nicht nur das, was von außen sichtbar ist. Wir wissen genau wo wir hinschauen müssen, kennen aber auch die Wege der Krafteinwirkung. In Kombination mit den Herstellervorgaben können wir den Schadensverlauf sehr genau dokumentieren. Trotzdem sind Sie immer abgesichert. Das Prognoserisiko ist mit Erstellung eines Gutachtens stets geschützt. Im Gegensatz zum Kostenvoranschlag einer Werkstatt, können Sie sicher sein dass sämtliche Kostenausweitungen durch den Schaden stets geschützt sind und im Zweifel ein Nachtragsgutachten durch uns erstellt wird.
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Natürlich ist auch das kein Problem. Wir betreiben ein Netz an Stützpunkten, aber auch an einem unserer eigenen Stützpunkte ist eine Besichtigung problemlos möglich. Wichtig ist lediglich eine feste Terminabsprache. Sie wünschen eine Besichtigung am Stützpunkt? Wir beraten Sie gerne und benennen Ihnen einen Ort in Ihrer Nähe.
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Im Haftpflichtschaden (bei Fremdschuld) sind die Kosten der Gutachtenerstellung durch die Versicherung des Unfallgegners zu tragen. Das bedeutet, Sie zahlen bei uns nichts für die Erstellung des Gutachtens. Wir rechnen unsere Kosten unmittelbar mit der Versicherung des Unfallgegners ab.
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Bei sogenannte Bagatellschäden (Schäden bis zu 1.000 € Reparaturkosten) ist ein Schadengutachten nicht erforderlich. Es gibt aber auch hier Ausnahmen. Handelt es sich um ein Fahrzeug bzw. ein älteres Auto mit geringem Zeitwert, so ist auch hier immer ein Gutachten erforderlich. Es kann zur unechten Totalschadenabrechnung kommen und diese wird einzig und allein über ein vollständiges Gutachten gesichert. Auch bei kleineren Schäden, wo eine Wertminderung zu erwarten ist, muss ein Gutachten erstellt werden.
Wenn Sie vor dieser Schwierigkeit stehen, rufen Sie uns ruhig an. Wir beraten Sie und können im Zweifel ein kostengünstiges Kurzgutachten erstellen. Kleiner Hinweis noch: Der durchschnittliche Schaden liegt mittlerweile im 2.300€-Bereich. Gestiegene Instandsetzungskosten und besonders Schäden, die so nicht erkennbar sind, stellen oft ein Risiko dar.
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Das Prinzip des Kostenvoranschlages lässt an der Beweissicherungskraft zweifeln. Vorab ist zu erwähnen, dass ein Kostenvoranschlag in erster Linie ein konkretes Angebot zur Instandsetzung darstellt. Somit ist die gewünschte Neutralität nicht mehr gegeben. Allerdings gibt ein Kostenvoranschlag noch so einige Fehlerquellen her. Positionen wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert werden ausnahmslos in einem Gutachten festgehalten und finden sich in keinem Kostenvoranschlag wieder. Dann fehlen noch sämtliche Aussagen zu Vor- und Altschäden. Diese können im schlimmsten Fall den gesamten Schadenersatzanspruch gefährden. Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie sich durch unsere Experten beraten. Im Zweifel erstellen wir ein Kurzgutachten aus einem neutralen und unabhängigen Blickwinkel.
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Wenn nicht bereits vorab geschehen, brauchen wir mindestens den Fahrzeugschein und das verunfallte Fahrzeug. Wenn ein Polizeibericht erstellt wurde, dann auch diesen, oder zumindest die Eckdaten des Unfallgegners. Die zuständige Versicherung ermitteln wir anhand des Kennzeichens für Sie. Sollte das Fahrzeug regelmäßig in einem Herstellerbetrieb gewartet worden sein, so hilft uns das Serviceheft mit den jeweiligen Einträgen auch noch weiter.
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Ein Unfallgutachten ist für den Geschädigten der sicherste und beste Weg, um die gegnerische Versicherung zur Unfallabwicklung zu bewegen.
Unsere Sachverständigen bestimmen hier nicht nur die zu erwartenden Reparaturkosten. Das Unfallgutachten dient der vollumfänglichen Beweissicherung.
Unsere Gutachter halten den Gesamtzustand und Umfang Ihres Fahrzeugs inklusive Zustand fest. Die Schäden werden dokumentiert und auf Plausibilität geprüft. Unsere Sachverständige dokumentieren eventuelle Vor- und Altschäden. Natürlich werden die Reparaturkosten bestimmt, wird der Wiederbeschaffungswert und ggf. der Restwert ermittelt.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie der Wertminderung werden in einem Schadengutachten bestimmt und festgelegt. Die erfolgte Beweissicherung durch unsere Gutachter, ermöglicht Ihnen eine zügige Instandsetzung. Wir arbeiten nach eine zertifiziertem Verfahren und unsere Gutachten werden in einem "Vier-Augen-Prinzip" geprüft und freigegeben. Gehen Sie kein Risiko ein, mit über 2.000 Schadenabwicklungen pro Jahr greifen wir auf einen riesigen Erfahrungsschatz zurück.
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Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit vor, sich einen Fachanwalt zu nehmen, um den vollständigen Schadenersatz einzufordern. Der durchschnittliche Autofahrer hat 2,5 Verkehrsunfälle in seinem ganzen Leben. Woher soll da die Routine und aktuelle Rechtskenntnisse kommen, um sein Recht durchzusetzen.
Nun kommt auch dazu, dass in den Etagen der Versicherer Juristen damit beschäftigt sind, die Kosten möglichst gering zu halten. Der Gesetzgeber sieht dieses Recht auf die Anwaltswahl lediglich als Waffengleichheit.
Auch hier gilt das bei Fremdschuld, die Kosten für einen Rechtsanwalt von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen sind. Unsere Gutachter arbeiten seit Jahren mit regionalen und überregionalen Spezialisten auf diesem Gebiet. Gerne sprechen wir eine Empfehlung aus und können Ihnen diesen Service nur ans Herz legen.
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In der Regel muss man etwas drei bis sechs Wochen warten. Mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kann dieser Vorgang beschleunigt werden. Auch bei eindeutiger Schuldfrage werden oft fragwürdige Zeitverzögerungen in die Abwicklung von Unfallschäden gezogen.
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Definitiv einen Rechtsanwalt einschalten. Zur Vermeidung möglicher Kosten für das Unfallgutachten, führen wir gerne eine kostenlose Beweissicherung durch. Hierzu nehmen wir die Schäden an Ihrem Fahrzeug auf und dokumentieren den Unfallhergang sowie den Fahrzeugzustand.
Sollte der Rechtsanwalt eine Haftungszusage erwirken oder das Gericht bzw. Ihre Rechtschutzversicherung gibt grünes Licht zur Erstellung des Gutachtens, können wir aus den Erkenntnissen ein vollständiges Schadengutachten erstellen.
Bei einer Teilschuld können Sie, entsprechend der Haftungsquote, den Schadenersatzanspruch auf Basis des Gutachtens fordern. Die Kosten für das notwendige Schadengutachten werden seitens der Versicherung entsprechend der Haftungsquote erstattet. Bedenken Sie, dass dies immer noch umfassender als ein Kostenvoranschlag wäre. Im Gutachten werden wesentlich mehr Schadenersatzpositionen ermittelt (Bsp. Wertminderung), die in einem Kostenvoranschlag keine Rücksicht finden.
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Lehnen Sie dieses Angebot ganz klar ab! Dieser Sachverständige arbeitet für die Versicherung des Unfallgegners. Dieser vertritt in aller Regel die Interessen seines Auftraggebers. Die Unabhängigkeit kann hier ganz klar angezweifelt werden. Selbst seriöse TV Formate und Zeitschriften wie Stiftung Warentest, Focus, Stern und viele weitere warnen vor dem Vorgehen zahlungspflichtiger Versicherer.
Ein unabhängiger Sachverständiger vertritt Ihre Interessen und macht sich für Sie stark. Nur so ist sichergestellt das auch Wertminderungen und Reparaturkosten voll ermittelt und festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
Ein klares "JA". Wie die freie Wahl des Kfz Sachverständigen. Im Haftpflichtfall (bei Fremdschuld), sind Sie Herr des Verfahrens und haben somit auch das Recht Ihren Wagen in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Das Ganze ist nicht zu verwechseln mit der Werkstattbindung im Kaskotarif der eigenen Versicherung. Diese Regeln gelten bei Haftpflichtschäden nicht.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
Sie entscheiden selbst, ob Sie reparieren lassen oder sich den Schadenersatz auf Basis einer fiktiven Unfallabrechnung auszahlen lassen. In dieser Abrechnung ist der Versicherer nicht verpflichtet, Ihnen die Mehrwertsteuer auszuzahlen, sondern lediglich in der Höhe wie diese auch tatsächlich angefallen ist. Nicht immer können die Reparaturkosten abgerechnet werden, da der Versicherer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Bei unechten oder echten Totalschadenabrechnungen kommt es auf die jeweiligen Wertermittlungen an.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. bei dem die Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll wäre.
Innerhalb der Unfallschadenabwicklung gibt es allerdings mehrere Möglichkeiten eines Totalschadens. Nachfolgende Fragen sollen Euch die verschiedenen Arten eines Totalschadens näher bringen. Genauere Details werden unsere Gutachter Euch gerne erklären.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
Dieser liegt dann vor, wenn das Fahrzeug derart beschädigt ist, dass ein Wiederaufbau technisch nicht mehr möglich ist. Dies kommt häufig bei Brand- oder Wasserschäden vor.
Ehrlicherweise muss man anmerken, dass dieser Zustand sehr oft dem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt.
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Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor wenn die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. der Wertminderung 30% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. In diesem Fall ist keine Instandsetzung bzw. Übernahme der Reparaturkosten der Versicherung mehr möglich. Der Geschädigte erhält hier, grob gesagt, den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ausgezahlt. Details zur Abrechnung eines Totalschadens an weiterer Stelle dieser Unfall FAQ.
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Überschreiten die Instandsetzungskosten zzgl. der Wertminderung 50% des Wiederbeschaffungswertes, so hat die gegnerische Versicherung, je nach Zahlenzusammensetzung, die Möglichkeit eine Totalschadenabrechnung einzuleiten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn von einer Reparatur abgesehen wird und nur dann, wenn die Höhe des Schadenersatzes die Versicherung günstiger steht als die Nettoreparaturkosten zzgl. Wertminderung. Eine Instandsetzung bzw. eine Reparatur in Eigenregie ist trotzdem bis zum Wiederbeschaffungswert möglich und muss bei Nachweis (Rechnung oder Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen) ersetzt werden.
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Auch diese Möglichkeit besteht. Bezeugt der Geschädigte seinen Haltewillen des Fahrzeugs (Integritätsinteresse), dieses Fahrzeug auch nach Instandsetzung mindesten 6 Monate weiter zu nutzen, so kann eine Reparatur bis maximal 30% über den Wiederbeschaffungswert (inklusive Wertminderung) durchgeführt werden. Diese Form der Abwicklung geht nur über eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung nach Gutachten. Eine Reparaturrechnung der Werkstatt ist hier der Nachweis. Die 130% können hier allerdings in keinem Fall überschritten werden. Unsere Gutachter prüfen diesen Sachverhalt immer und beraten Sie dann individuell zu diesem Thema.
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Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Aber auch hier in der Abrechnung gibt es verschiedene Ausnahmen die wir Ihnen anhand vom 4 Stufen Modell näher bringen wollen.
Erste Stufe:
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern sie angefallen ist.
Zweite Stufe:
Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
1) Fiktive Abrechnung bei Weiternutzung
Der Geschädigte hat Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes, wenn er das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiter nutzt, wobei die Qualität der Reparatur keine Rolle spielt.
2) Fiktive Abrechnung bei Weiterveräußerung
Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs der Restwert in entsprechender Höhe ausgeglichen wurde.
3) Konkrete Abrechnung
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, erhält er die Reparaturkosten (brutto) erstattet, ohne dass es auf die Weiternutzung des Fahrzeugs ankommt.
Dritte Stufe:
Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130% des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz
Der Geschädigte kann Reparaturkosten, die zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, nur verlangen, wenn er sein Fahrzeug vollständig fachgerecht und auf Grundlage des Sachverständigen Gutachten und seiner Schadenschätzung fachgerecht reparieren lässt und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Anderenfalls ist der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
2) Werkstatt- und Prognoserisiko
Entscheidend ist die Prognose im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen. Der Reparaturauftrag darf erteilt werden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten unter 130% liegen. Liegen dann die tatsächlichen Reparaturkosten unfallbedingt höher, trägt der Versicherer grundsätzlich das Prognoserisiko. Bei Kostenvoranschlägen trägt das Prognoserisiko allerdings der Reparaturbetrieb.
3) Reparatur mit Gebrauchtteilen
Im Einzelfall ist eine Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Wiederherstellung führt .Entspricht die Reparatur jedoch nicht den Vorgaben des Gutachtens, ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, daher empfiehlt sich stets eine Alternativ- Kalkulation durch den Sachverständigen durchführen zu lassen.
4) Rabatte unzulässig
Werden vom Reparaturbetrieb nicht näher begründete Rabatte eingeräumt, wird dies von der Rechtsprechung nicht anerkannt
Vierte Stufe:
Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes
1) Grundsatz
Liegen die im Gutachten kalkulierten Kosten der Reparatur eines Fahrzeugs mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In diesem Fall hat der Geschädigte nur Anspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes im Rahmen der Totalschadenabrechnung
2) Bei Kostenunterschreitung
Hier kommt es auf den konkreten Grund für die Reduzierung der Reparaturkosten (inkl. etwaiger Wertminderung) auf unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes an. Unter der Voraussetzung, dass die Reparatur des Fahrzeuges fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, dürfte eine Kostenreduzierung aufgrund objektiver Umstände zulässig sein. Hierzu zählen z.B. niedrigere Stundenverrechnungssätze in einer anderen Region oder in einer freien Werkstatt, anerkannte Instandsetzungsalternativen, zeitwertgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen (Achtung: über diese Konstellationen wurden vom BGH bislang noch nicht konkret entschieden, hier sollte im Vorfeld eine Alternativkalkulation des Gutachters eingeholt werden). Unzulässig sind jedenfalls Pauschalpreisvereinbarungen, Sonderkonditionen, pauschale Preisnachlässe, ein vom Gutachten abweichender Reparaturweg etc.
Kleiner Tipp:
Liegen die kalkulierten Reparaturkosten beispielsweise unter Verwendung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.
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Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs muss immer dann mit ermittelt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Reparaturkosten 50% des Wertes übersteigen. Dieser Wert stellt Ihr verunfalltes Fahrzeug vor dem Schadenereignis dar. Berücksichtigt werden hier das Alter, die Laufleistung, die Ausstattung, der Zustand und die regionale Marktlage. Ziel ist es ein Fahrzeug gleicher Art und Güte als Basiswert heranzuziehen. Des Weiteren muss individuell die Art der Besteuerung eines Fahrzeuges festgelegt werden. Hierzu bedienen wir uns einer Marktrecherche aber auch Dotierungslisten welche dann einer kaufmännischen auf- bzw. Abwertung unterzogen werden. Unsere Gutachter recherchieren sehr gewissenhaft und können die Ermittlung der Werte jederzeit dokumentieren und begründen.
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Unter dem Restwert versteht man den Wert, den ein verunfalltes Fahrzeug in beschädigtem Zustand erzielt. Dieser Wert wird auf dem regionalen Restwertmarkt ermittelt und bildet eine verlässliche Angebotsform. Das abgegebene Restwertgebot ist für mindestens vier Wochen verbindlich und der Geschädigte kann frei entscheiden ob er dieses annehmen möchte oder nicht. Der Bieter allerdings muss sich an sein Angebot halten. Im Gutachten erhalten Sie die konkreten Gebote inklusive der Kontaktdaten zum Aufkäufer. In der Schadenabwicklung können und müssen Sie sich auf die Restwertermittlung Ihres Gutachters verlassen. So sieht es auch der Gesetzgeber. Weitere Gebote seitens der gegnerischen Versicherer können unberücksichtigt bleiben. Allerdings zieht der Versicherer den ermittelten Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab. Dies ist allerdings klar da Sie den “Rest” noch besitzen und gerne zum abgezogenen Wert dem Restwertbieter veräußern können.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
Für den Zeitraum der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffungsdauer, steht Ihnen ein Nutzungsausfall zu. Die Höhe der Ausfallentschädigung wird anhand des beschädigten Fahrzeugs im Gutachten festgelegt.
Sind am Fahrzeug nur kleinere Schäden, die eine Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, so steht mir der Nutzungsausfall nur während der tatsächlichen Reparaturdauer zu.
Wenn Sie sich für einen Unfallersatzwagen entschieden haben, so haben Sie keinen weiteren Anspruch auf den Nutzungsausfall. Im Detail kommt es auf die Art der Abrechnung und des Schadens an. Unsere Gutachter beraten Sie gerne hierzu.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
Die merkantile Wertminderung ist eine Schadenersatzposition, welche mir nach einem Unfall zusteht sofern diese anfällt. Eine Wertminderung wird einzig und alleine im Zusammenhang eines Gutachtens ermittelt. Hier soll der “theoretische Wertverlust” nach einem Unfall erstattet werden. Sobald Sie Ihr Fahrzeug verkaufen möchten, sind Sie verpflichtet den Unfall anzugeben und zu offenbaren. Im Vergleich zu einem unfallfreien Fahrzeug wird der Verkauf hier mit Preisverhandlungen versehen sein. Diese Differenz muss Ihnen erstattet werden. Faktoren die eine Wertminderung beeinflussen sind Alter, Laufleistung, Fahrzeugwert, Vorschäden, Schadenart und Umfang sowie natürlich die Ermittlung zum Schadentag.
In unseren Gutachten befindet sich immer eine zuverlässige Aussage zur Wertminderung.
Zuletzt aktualisiert am 2019-08-06 von Michael Schneider.
In der Regel wird nach dem Kaskorecht des jeweiligen Versicherers gehandelt. Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden hat die Kaskoversicherung das Recht ihre eigenen Gutachter zu nutzen. Gerne können Sie unsere Leistungen empfehlen und der ein oder andere Versicherer gestattet Ihnen auch den Weg zu uns. Wichtig ist hier nur, das Sie sich das schriftlich bestätigen lassen damit Ihnen keine Kosten entstehen.
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