Ist man selber Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, so hat man gewisse Rechte und Pflichten bei der Schadensabwicklung (vorausgesetzt, man ist nicht selber der Unfallverursacher).
Folgende Rechte stehen Ihnen zu:
Jeder darf einen Unfall Gutachter seiner Wahl zur Bestimmung seines Schadens beauftragen, aber nur ab einer gewissen Schadenshöhe (i.d.R. 900 Euro) wird dieser von der gegnerischen Versicherung bezahlt (Bagatellschadengrenze). Sollte diese überschritten werden so erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten.
Doch Vorsicht bei einem Gutachter, den die gegnerische Versicherung beauftragt hat. Ein Kfz Sachverständiger arbeitet immer nach bestem Wissen und Gewissen, doch heutzutage steht diese Innung unter Druck der Versicherungen, sie werden schriftlich (!) angewiesen, Schäden nach den Richtlinien der Versicherungen zu bewerten und was das heißt, kann sich ja jeder denken: die Schadenskosten werden am unterem Limit bewertet.
Für den Geschädigten gibt es keine Reparaturpflicht, rechnet er nach Unfall Gutachten („fiktiv“) ab und lässt den Schaden nicht reparieren, so bekommt er nur den Betrag des Gutachtens OHNE die Mehrwertsteuer ersetzt. Eine fiktive Abrechnung ist legitim.